Dürfen Reisekosten im Rahmen von Schulfahrten auf Schüler/-innen umgelegt werden?
Schulwanderungen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte und Unterrichtsgänge sind für die beteiligten Lehrkräfte Dienstreisen bzw. Dienstgänge im Sinne des Landesreisekostengesetzes, sofern eine Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Landesreisekostengesetz vorliegt. Jede Schulfahrt ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für die Lehrkräfte vor Vertragsabschluss als Dienstreise oder als Dienstgang zu genehmigen. Die Genehmigung setzt voraus, dass ausreichende Mittel zur Gewährung der Reisekostenvergütungen zur Verfügung stehen oder die Finanzierung der Dienstreise oder des Dienstgangs auf andere Weise gesichert ist. Lehrkräfte und sonstige mit der Aufsicht betraute Personen erhalten Reisekostenvergütungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Schulfahrten ins Ausland
Für Anträge auf Klassenfahrten ins außereuropäische Ausland z.B. zur Pflege von Schulpartnerschaften, ist das MBWWK zuständig. Sie sind über die Fachreferate der ADD (Ref.36) an das MBWWK zu schicken. Anträge für Fahrten ins europäische Ausland werden direkt an die ADD gestellt.
Reisekosten können nicht erstattet werden, da hierfür keine Landesmittel zur Verfügung stehen.
Deshalb wird ein Antrag nur genemigt, wenn ein Kostenplan erstellt wurde und nachweislich alle Kosten gedeckt sind. Fehlende Gelder müssen aus diesem Grund durch Schulmittel, Fördervereine oder Teilnehmerbeiträge gedeckt werden.