Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Im Zuge des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 vom 18. Juni 2019 wurde ebenfalls im Artikel 4 das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) geändert.

§ 9 Abs. 3 Satz 2 wurde gestrichen und der § 44 Abs. 1 LBesG hat eine neue Fassung erhalten. Danach bekommen begrenzt dienstfähige Beamte zukünftig zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Abs. 3 LBesG einen Zuschlag von 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 9 Abs. 3 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt dienstfähige Beamte bei Vollbeschäftigung erhielte.

Bei vorangegangener Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Zuschlag entsprechend.

Beispiel: Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit von 50 %, d.h. 12 Wochenstunden für eine Lehrkraft der BBS.

Die Besoldung erfolgt zukünftig folgendermaßen: Zeitanteilige Besoldung 12/24 + 50 % der Differenz zwischen 12/24 und 24/24.