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Personalaktenrecht

Nach § 50 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist für jede Beamtin und jeden Beamten eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Grundsätzliches ist im Landesbeamtengesetz (LBG) § 87 - §96 im Abschnitt 4 – Personal-aktenrecht (zu § 50 BeamtStG) geregelt.

Nach § 88 LBG kann die Personalakte nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

Nach § 92 LBG haben während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Beamtinnen und Beamte ein Recht auf Auskunft, auch in Form der Einsicht, aus ihrer Personalakte oder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Dieses Recht der Akteneinsicht kann formlos geltend gemacht werden.

Die Einsicht in die Personalakte hat während der Anwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Personalverwaltung zu erfolgen.

Bürozeiten des Bezirkspersonalrats:

Montag         09:00 - 15:00 Uhr
Dienstag
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