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Hinweise und Anregungen zum Thema Mutterschutz und Elternzeit 

 

Bei Feststellung der Schwangerschaft 

  • Kolleginnen mit Planstelle oder Vertrag - alsbaldige Information an Schulleiterin/Schulleiter über die Schwangerschaft und den errechneten Geburts- bzw. Entbindungstermin durch eine ärztliche Bescheinigung 

    • Grund: Dienststelle muss Mutterschutzbestimmungen einhalten, Gefährdungsbeurteilung vom Institut für Lehrergesundheit ausfüllen (wird i.d.R. durch Schulleitung ausgegeben). 

  • Beamtinnen: Es gilt die Mutterschutzverordnung/ MuSchuVO/§ 7 Abs. 1.
  • Beschäftigte: Es gilt das Mutterschutzgesetz/MuSchG. 


 

 

Während der Schwangerschaft 


  • Konkrete Schutzpflichten in MuSchVO/MuSchG festgelegt.
  • 
Einzelfallüberprüfung von Beschäftigungsverboten (MuSchVO/§2, §3) 

  • Arbeitszeitbestimmungen:
    • 
Keine Nachtarbeit (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) für werdende und stillende Mütter
    • 
Möchte die Kollegin Abendunterricht erteilen, schriftliche Beantragung bei der ADD erforderlich.
    • 
Kein Muss von Pausenaufsichten und Klassenfahrten
    • 
Verbot von Mehrarbeit (MuSchVO und MuSchG) 

  • Beginn der Mutterschutzfrist - sechs Wochen vor Entbindung. 

    • Ausnahmen in begründeten Fällen bis maximal zur Geburt - jedoch nur mit Attest möglich, aus dem hervorgeht, dass aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen und die ausdrückliche schriftliche Erklärung der Lehrkraft zur Bereitschaft der Ausübung während des Mutterschutzes sowie die Stellungnahme der Fachaufsicht, dass im Tätigkeitsfeld der Lehrkraft keine Risiken bestehen.

 


Nach der Geburt

  • 
Acht Wochen Mutterschutz: In dieser Zeit darf kein Dienst geleistet werden
    • 
gesonderte Regelungen zum Umfang des Mutterschutzes bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten. 
  • Vorzeitige Entbindung: Verlängerung der Mutterschutzfrist um die Zeit, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurde. 

  • Bei der Geburt eines Kindes mit Behinderungen - gesonderte Regelung, siehe SGB IX, §2, Absatz 1, Satz 1.
Auf Antrag ist die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen zu verlängern, wenn vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt ist.
  • 
Bei Beamtinnen werden die Bezüge während der Mutterschutzzeit weitergezahlt (dadurch keine Einbuße bei Versorgungsansprüchen); ebenso Beihilfeanspruch während des Mutterschutzes. 

 

Antragsfrist für die Elternzeit 

Elternzeit muss (wenn sie unmittelbar nach der Mutterschutzfrist genommen wird) - spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt sein; 
für die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes - spätestens 13 Wochen vor Beginn. 

 

Dauer der Elternzeit 

  • Alte Regelung bei Beamtinnen und Beamten für Kinder, die vor dem 01.07.2016 geboren 
wurden:
 Elternzeit maximal drei Jahre pro Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. 
Bei mehreren Kindern endet der Anspruch mit dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes.
  • 
Neue Regelung bei Beamtinnen und Beamten für Kinder, die nach dem 01.07.2016 geboren wurden: 
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten und achten 
Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. 

  • Bei Beschäftigten war die Aneinanderreihung bzw. das Aufsparen der Elternzeit bis zum 
achten Lebensjahr eines Kindes schon vorher möglich. 


 

Beendigung der Elternzeit

  • 
Vor Ende der Elternzeit muss spätestens drei Monate im Voraus der Antrag zum gewünschten Stundendeputat vorgelegt werden (auch bei bereits ausgeführter Teilzeitarbeit), da ansonsten das Stundendeputat ‚wie vor dem Mutterschutz‘ zu Grunde gelegt wird.
  • 
Längerfristige Freistellung vom Dienst aus familiären Gründen - spätestens drei Monate vorher nach §76 Landesbeamtengesetz (LBG) beantragen. 
Es besteht nur ein Anspruch auf Rückkehr an die vorherige Schule nach der Mutterschutzfrist, nicht nach der Elternzeit (in der Regel kommt man an die eigene Schule zurück). 

  • Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, bei Zustimmung durch die Dienststelle. 

  • Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen (bei erneuter Schwangerschaft) nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO auch ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden - in diesem Fall rechtzeitige Mitteilung an den Dienstvorgesetzten. Eine rückwirkende (vorzeitige) Beendigung ist nicht möglich. 


 

Wiedereinstieg in den Dienst


Stillende Mütter können Stillpausen während der Arbeitszeit beanspruchen (MuSchVO): Mindestens täglich eine Stunde oder 2x eine halbe Stunde. Stillzeiten dürfen nicht auf Unterrichtsverpflichtungen angerechnet werden und sind nicht vor- oder nachzuarbeiten. 

 

Auswirkung der Elternzeit 

  • Verlängerung der Probezeit um die Zeit der Elternzeit
  • 
Elternzeit ist keine ruhegehaltsfähige Zeit, 
Teilzeit in Elternzeit wird anteilig auf den Versorgungsanspruch gerechnet.
  • 
Fort- und Weiterbildung ist möglich. 


 

Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit 

  • Erfolgt in Absprache mit Schulleitung und ADD (schriftliche Beantragung, Vordruck in der Schule erhältlich). 

  • Maximale Arbeitsleistung 75% (18 Unterrichtsstunden)

 

Beihilfeanspruch 


  • Besteht, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder während eines Urlaubes, der die Dauer von 30 Kalendertagen nicht überschreitet, nicht gezahlt werden. 

  • Während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen nach §76 LBG aus Anlass der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren.

 

Beihilfe - Kostendämpfungspauschale 


  • Die Beihilfe gewährt einen Zuschlag für Säuglings- und Kleinkinderausstattung in Höhe von 150 Euro. Dieser muss mit der ausführlichen Version des Beihilfeantrages beantragt werden.
  • 
Bei Teilzeitbeschäftigten: Minderung der Kostendämpfungspauschale im Verhältnis wie die Arbeitszeit.
  • 
Für jedes berücksichtigungsfähige Kind Minderung der Kostendämpfungspauschale um 40,- €; 
falls beide Elternteile beihilfeberechtigt sind, Minderung bei jedem Elternteil um 40,- €. 

  • Entfall der Kostendämpfungspauschale bei beihilfeberechtigten Personen, die den ersten 
Beihilfeantrag im Kalenderjahr während der Elternzeit, in der nicht gleichzeitig eine Teil- zeitbeschäftigung ausgeübt wird, beantragen oder während einer Beurlaubung nach § 76 LBG.

Weitere Informationen zu folgenden Themen

 

Gesetzesgrundlagen 


  • Mutterschutzverordnung (MuSchuVO) 

  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) 

  • Landesbeamtengesetz (LBG) 
  • Urlaubsverordnung (UrlVO)
  • 
Beihilfeverordnung (BVO) 

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 

  • Organisatorische und personalrechtliche Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte (herausgegeben durch die ADD - einzusehen in der Schule oder auf der ADD Homepage - (siehe: Schule - Lehrerin oder Lehrer werden - Anträge und Informationen) oder hier.

 

Anträge zur Elternzeit, Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung finden Sie auf der Homepage der ADD (siehe: Schule - Lehrerin oder Lehrer werden - Anträge und Informationen). 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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