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Eingruppierung von beschäftigten Lehrkräften nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28.März 2015

Die Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte erfolgt für bereits in Beschäftigung stehende Lehrkräfte unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe ohne weitere Überprüfung. Eine evtl. fehlerhafte Eingruppierung bleibt deshalb auch nach Überleitung bestehen und eine korrigierende Rückgruppierung ist möglich.

Ergeben sich aus der Entgeltordnung Lehrkräfte Verbesserungen die Sie realisieren möchten, müssen Sie einen Antrag an die personalverwaltende Stelle (ADD) stellen. Vor Antragstellung sollten Sie zunächst Kontakt zur ADD aufnehmen. Auf Ihre Anfrage wird Ihnen die ADD mitteilen, ob für Sie eine Höhergruppierung, eine Entgeltgruppenzulage bzw. die Zahlung einer Angleichungszulage von 30,- € möglich ist.

Gegebenenfalls schließt die ADD mit Ihnen einen Änderungsvertrag, in dem die neuen Vertragsbedingungen (z.B. die geänderte Entgeltgruppe, eine Entgeltgruppenzulage oder die Zahlung der Angleichungszulage) fixiert werden. Desweiteren teilt Ihnen die ADD auf Nachfrage den Zeitpunkt des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe Ihrer Entgeltgruppe mit.

 

Aus haftungsrechtlichen Gründen wird Sie die ADD nur über mögliche Änderungen, aber nicht über deren mögliche Auswirkungen informieren. Die ADD kann auch keine  Empfehlungen aussprechen. 

Entschließen Sie sich zu einer Antragsstellung, muss dies bis spätestens zum 31. Juli 2016 erfolgen. Diese Entscheidung liegt in Ihrer persönlichen Risikosphäre. Der Antrag wirkt dann rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Lehrkräfte Entgeltordnung, den 1. August 2015 zurück. 

Je nach Fragestellung wird Sie die ADD gegebenenfalls zuständigkeitshalber an das Landesamt für Finanzen verweisen.

 

Für die Eingruppierung neu einzustellender beschäftigter Lehrkräfte gelten im wesentlichen die Abschnitte 1 - 4 der Entgeltordnung Lehrkräfte.

 

Abschnitt 1:

gilt für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. 

Die Erfüller im höheren Dienst sind in der Entgeltgruppe (EG) eingruppiert, die der Besoldungsgruppe entspricht, in der sie im Fall einer Verbeamtung eingruppiert worden wären. Dies gilt bisher nicht für die Erfüller im gehobenen Dienst, soll aber über die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) stufenweise erreicht werden.

Für die typischen Erfüller gilt:

Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit anschließendem Referendariat (Studienräte im Beschäftigungsverhältnis)

Besoldungsgruppe A 13 =  EG 13

Studium an einer Hochschule, drei Jahre hauptberuflicher Tätigkeit und anschließender pädagogischer Ausbildung (Fachlehrer /-in im Beschäftigungsverhältnis)

Besoldungsgruppe A 11 = EG 10

Meisterprüfung mit anschließender hauptberuflicher Tätigkeit und anschließender pädagogischer Ausbildung (Lehrkräfte für Fachpraxis im Beschäftigungsverhältnis)

Besoldungsgruppe A 10 = EG 9

 

Abschnitt 2:

gilt für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen. Nichterfüller haben z.B. ein Lehramtsstudium an einer Universität absolviert, aber kein anschließendes Referendariat. Sie sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, die der Besoldungsgruppe entspricht, in der sie im Fall einer Verbeamtung eingruppiert worden wären (A 13). Allerdings verlängern sich aufgrund der geringeren Qualifikation (kein Referendariat) die Stufenlaufzeiten in den einzelnen Entgeltstufen.

Bsp: Besoldungsgruppe A 13 = Entgeltgruppe 13 mit verlängerter Stufenlaufzeit (Entgeltstufe 2 wird erst nach 2 Jahren in Stufe 1 erreicht. Stufe 3 erreicht man nach 5 Jahren in Stufe 2.)

In der Regel erfolgt der Stufenaufstieg in nachfolgenden Zeiträumen:

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 (nur bei Entgeltgruppen 2 - 8)

Desweiteren gelten u.a. folgende Eingruppierungen für eine Einstellung in der Tätigkeit einer verbeamteten Lehrkraft in der Besoldungsgruppe A 13:

Wissenschaftlicher Hochschulabschluss (Master), aber kein Lehramt, Unterrichtsbefähigung für 1 Fach = EG 12

Hochschulabschluss (Bachelor), Unterrichtsbefähigung für 1 Fach = EG 11

 

Abschnitt 3:

gilt für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen u.a. in der Tätigkeit von verbeamteten Fachlehrern (A 11) und verbeamteten Lehrern für Fachpraxis (A 10). 

Es gelten folgende Eingruppierungen:

Hochschulabschluss (Bachelor), Unterrichtsbefähigung für 1 Fach = EG 10

Abgeschlossene mind. 3 jährige Berufsausbildung und abgeschlossene Aufstiegsfortbildung (Meisterbrief) = EG 9

 

Abschnitt 4:

gilt u.a. für Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen, sog. Sprachförderkräfte. Je nach Qulifikation erfolgt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 7 bis 10.

 

 

 

 

 

 

 

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