Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Wiedereingliederung (Stand 09/25)
Einführung des BEM
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, wurde am 25. März 2014 vom Bildungsministerium Rheinland-Pfalz gemeinsam mit den Hauptpersonalvertretungen für Schulen und Studienseminare eingeführt. Es soll Lehrkräfte nach einer längeren Erkrankung unterstützen, ihre Gesundheit fördern und ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen.
Wann ein BEM angeboten wird
Ein BEM kommt dann zum Einsatz, wenn eine Lehrkraft innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen erkrankt war. Die Schulleitung behält die Krankmeldungen im Blick und ist verpflichtet, der betroffenen Person ein schriftliches Angebot zu machen. Die Lehrkraft hat anschließend vier Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob sie dieses Angebot annehmen möchte.
Ablauf und Beteiligte
Wenn die Lehrkraft zustimmt, kann sie wählen, ob das Verfahren von der Schulleitung selbst oder vom Institut für Lehrergesundheit (IfL) begleitet wird. Auf Wunsch können weitere Beteiligte wie der Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung oder die Gleichstellungsbeauftragte hinzugezogen werden. Alle, die am Verfahren teilnehmen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach Abschluss des BEM wird ein Protokoll erstellt, das die Lehrkraft erhält. Außerdem bekommt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine Kopie, und mit Zustimmung der Lehrkraft auch der örtliche Personalrat. Weitere Informationen stehen in den aktualisierten Handreichungen von Dezember 2023 oder auf der Internetseite des IfL Mainz
Inhalt des BEM
Im Gespräch im Rahmen des BEM geht es in der Regel nicht um eine Verringerung des Unterrichtsdeputats. Vielmehr wird gemeinsam überlegt, welche Veränderungen am Arbeitsplatz – sei es organisatorisch, räumlich oder inhaltlich – sinnvoll sein können, damit die Lehrkraft gesund bleibt und arbeitsfähig ist.
Wiedereingliederung nach längerer Krankheit
Soll im Rahmen eines BEM eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 11 LehrArbZVO erfolgen, also eine langsame Steigerung der Unterrichtsstunden bis zum ursprünglichen Deputat, muss die Lehrkraft dafür einen Antrag bei der ADD stellen. Vor einer Entscheidung findet eine Untersuchung durch den Amtsarzt beim Gesundheitsamt statt. Ein Wiedereingliedungsplan der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes ist hilfreich, reicht jedoch allein nicht aus. Der Amtsarzt berücksichtigt ihn aber bei seiner Beurteilung. Eine stufenweise Wiedereingliederung hat keine Auswirkungen auf die Dienstbezüge.
Siehe auch: Handreichungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement an Schulen und Studienseminaren im Bereich BPR-Service
Lehrkräfte als Opfer von Gewalt
Zur allgemeinen Information hat der BPR im Bereich BPR-Service/Handreichungen das Schreiben „Lehrkräfte als Opfer von Gewalt“ (ADD) aus dem Jahr 2020 online bereitgestellt. Dieses Dokument enthält Richtlinien und Verfahren für den Umgang mit rechtswidrigen Angriffen auf Lehrkräfte. Ziel ist es, die straf-, zivil- und dienstrechtliche Abwicklung solcher Vorfälle zu erleichtern und persönliche Nachteile durch mögliche Versäumnisse zu vermeiden. Zudem wird ein verbindlicher Rahmen mit spezifischen Informations- und Handlungsverpflichtungen festgelegt.
Freistellung von örtlichen Personalräten
Aus aktuellem Anlass finden Sie die Rahmenbedingungen für die Freistellung der örtlichen Personalvertretungen im Bereich BPR-Service - Handreichungen als PDF hinterlegt.