Teilnahme an der Jahresversammlung der schwerbehinderten Lehrkräfte
Gemäß § 178 Abs. 6 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung auf allen Ebenen das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen durchzuführen. Da im schulischen Bereich besondere Strukturen (insbesondere räumlicher Art) gegeben sind, können diese Versammlungen auch während der gebundenen Arbeitszeit stattfinden, soweit dies aufgrund schulorganisatorischer Gründe oder im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der teilnehmenden schwerbehinderten Lehrkräfte erforderlich ist.
Alle schwerbehinderten Menschen an Schulen und Studienseminaren haben das Recht an der Jahresversammlung teilzunehmen. Die Schulleitung ist vom Zeitpunkt der Versammlung rechtzeitig zu verständigen. Für die Teilnahme an der Jahresversammlung werden die schwerbehinderten Menschen freigestellt. Den schwerbehinderten Menschen werden die notwendigen Fahrtkosten für die Reise von der Dienststelle zum Versammlungsort und zurück nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. Einer dienstlichen Anordnung oder Genehmigung bedarf es für die Fahrt zu dem Versammlungsort nicht. (siehe Inklusionsvereinbarung VII. 4.)