Arzttermine während der Dienstzeit – kein Fall für Urlaubsanträge

Uns erreichen Fragen zur Behandlung von Arztterminen während der Dienstzeit. Anlass sind Fälle, in denen Lehrkräfte aufgefordert werden, für medizinisch notwendige Untersuchungen Urlaub zu beantragen oder ausgefallenen Unterricht nachzuholen.

Nach Auffassung des BPR BBS lässt sich eine solche Verpflichtung aus den einschlägigen Regelungen nicht herleiten.

Medizinisch notwendige Arzttermine begründen keinen Urlaubsantrag

Grundsätzlich sollen Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn

    • der Termin medizinisch notwendig ist,
    • der Zeitpunkt nicht frei gewählt werden kann oder
    • die Behandlung ausschließlich während der Dienstzeit angeboten wird.

Dies betrifft beispielsweise Facharzttermine, ambulante Eingriffe, endoskopische Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Maßnahmen.

Die organisatorischen und personalrechtlichen Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte (Stand Dezember 2025, Punkt 4.2.7) stellen hierzu klar, dass Lehrkräfte Anspruch auf Arbeits- bzw. Dienstbefreiung haben, wenn eine ärztliche Behandlung nicht außerhalb der geltenden Arbeitszeit durchgeführt werden kann. Von der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung soll grundsätzlich abgesehen werden; besonders begründete Einzelfälle bleiben hiervon unberührt.

Gerade bei Untersuchungen wie einer Magen- oder Darmspiegelung kann es aufgrund von Sedierung oder Nachwirkungen häufig zu einer anschließenden Dienstunfähigkeit kommen. Eine Verpflichtung, hierfür Erholungsurlaub zu beantragen, ergibt sich weder aus der Urlaubsverordnung noch aus den genannten Handreichungen.

Muss ausgefallener Unterricht nachgeholt werden?

Wird einer Lehrkraft für einen nicht aufschiebbaren Arzttermin Dienstbefreiung gewährt, handelt es sich nicht um ein unentschuldigtes Fernbleiben und auch nicht um eine selbst verursachte Verringerung der Unterrichtsverpflichtung.

Eine automatische Verpflichtung, ausgefallene Unterrichtsstunden vor- oder nachzuarbeiten, besteht daher grundsätzlich nicht. Vielmehr handelt es sich zunächst um einen organisatorischen Unterrichtsausfall, für den die Schule geeignete
 
Vertretungsregelungen treffen muss. Ob Lerngruppen mit Aufgaben versorgt werden, Vertretungsunterricht stattfindet oder Unterricht ausfällt, liegt in der Verantwortung der Schulleitung.
Dem BPR BBS ist weder aus dem Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz, der Urlaubsverordnung noch aus schulrechtlichen Vorschriften für Lehrkräfte eine Regelung bekannt, nach der Unterrichtsstunden, die aufgrund einer genehmigten Dienstbefreiung für einen nicht aufschiebbaren Arzttermin ausfallen, zwingend nachgeholt werden müssen.

Fazit

Nicht frei wählbare und medizinisch notwendige Arzttermine sind grundsätzlich kein Anlass für einen Urlaubsantrag. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Arbeits- bzw. Dienstbefreiung. Wird diese gewährt, besteht regelmäßig auch keine Verpflichtung, ausgefallenen Unterricht nachzuholen. Eine gegenteilige Auffassung bedarf einer konkreten rechtlichen Grundlage.

Hinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine Auffassung des BPR BBS auf Grundlage der derzeit geltenden Regelungen wieder. Die Bewertung konkreter Sachverhalte kann von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Insbesondere besonders begründete Ausnahmefälle oder abweichende dienstrechtliche Konstellationen können eine gesonderte rechtliche Prüfung erforderlich machen.

 


 

Einstellungen in die Lehramtsausbildung zum 01.05.2026

1.  Übernahme in den Vorbereitungsdienst

Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum 01.05.2026 erfolgte auf Grundlage der Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung. Für den aktuellen Einstellungstermin im Mai waren keine Fachhöchstzahlen vorgesehen.

Die Bewerberzahl ist im Vergleich zum Termin 01.11.2025 deutlich gesunken, ebenso sanken die Einstellungszahlen. Zum Einstellungstermin 01.05.2026 lagen insgesamt 71 Bewerbungen vor, von denen 66 die Zulassungsvoraussetzungen erfüllten.

Von den 66 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern nahmen 7 die ihnen angebotenen Ausbildungsstellen aus unterschiedlichen Gründen nicht an, so dass zum 01.05.2026 lediglich 59 Referendarinnen/Referendare sowie Quereinsteiger/-innen in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eingestellt wurden.  Hiervon hatten 17 eine Lehramtsausbildung für berufsbildende Schulen und 16 die Erste Staatsprüfung für Gymnasien bzw. für den Sekundarbereich 2. Darüber hinaus gab es 26 Quer- und Seiteneinsteiger/-innen, also Bewerber/-innen, die keine lehramtsbezogene Hochschulprüfung oder Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben.

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die Entwicklung der Bewerbungs- und Einstellungssituation in den Vorbereitungsdienst seit dem Jahr 2018:

 

Übersicht Entwicklung Einstellungen bis05.26

Die Zuweisung der Referendarinnen/Referendare sowie der Quereinsteiger/-innen auf die Schulaufsichtsbezirke weist die nachfolgende Tabelle aus:

Zuweisung nach Schulbezirken 05.26

Für den Zulassungstermin 01. Mai 2026 fanden für den Quereinstieg ausschließlich nachfolgende Fachrichtungen Berücksichtigung:

Bedarfsfächer Quereinstieg 05.26

Nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Fächerkombinationen und deren Häufigkeit der eingestellten Referendarinnen/Referendare und Quereinsteiger/-innen

Fächerkombinationen 05.26

Für den Zulassungstermin 01. November 2026 finden für den Quereinstieg ausschließlich nachfolgende Fachrichtungen Berücksichtigung:

Bedarfsfächer Quereinstieg 11.26

2.    Einstellungen im Rahmen des Seiteneinstiegs zum 01.05.2026

Im Rahmen des Seiteneinstiegs wurden zum 01.05.2026 in den Schulaufsichtsbezirken Neustadt, Koblenz und Trier eine Bewerberin und acht Bewerber in die pädagogische Zusatzausbildung übernommen: 


Einstellungen Seiteneinstieg 05.26

Für Einstellungen im Wege des Seiteneinstiegs zum 01.11.2026 sind nachfolgende Bedarfsfächer ausgeschrieben: 

Ausschreibung Seiteneinstieg 11.26

 

3. Fachlehrer/-innen und Lehrkräfte für Fachpraxis – Zulassung zur pädagogischen Ausbildung zum 01.05.2026 

    • Zulassung zur pädagogischen Ausbildung als Fachlehrer/-in 
      In den Schulaufsichtsbezirken Neustadt, Koblenz und Trier wurden zum 01.05.2026 insgesamt 12 Bewerber/-innen zur pädagogischen Ausbildung als Fachlehrer/-in zugelassen: 

Zulassung Fachlehrer 11.25

    • Zulassung zur pädagogischen Ausbildung als Lehrer/-in für Fachpraxis 
      In den Schulaufsichtsbezirken Neustadt, Koblenz und Trier wurden zum 01.05.2026 insgesamt 13 Bewerber/-innen zur pädagogischen Ausbildung als Lehrer/-in für Fachpraxis zugelassen: 

Zulassung Lehrer für Fachpraxis 05.26

 


 

Lehrkräfte als Opfer von Gewalt

Zur allgemeinen Information hat der BPR im Bereich BPR-Service/Handreichungen das Schreiben „Lehrkräfte als Opfer von Gewalt“ (ADD) aus dem Jahr 2020 online bereitgestellt. Dieses Dokument enthält Richtlinien und Verfahren für den Umgang mit rechtswidrigen Angriffen auf Lehrkräfte. Ziel ist es, die straf-, zivil- und dienstrechtliche Abwicklung solcher Vorfälle zu erleichtern und persönliche Nachteile durch mögliche Versäumnisse zu vermeiden. Zudem wird ein verbindlicher Rahmen mit spezifischen Informations- und Handlungsverpflichtungen festgelegt. 

Im Kontext aktueller Ereignisse an Schulen hat das Ministerium für Bildung beim Pädagogischen Landesinstitut eine landesweite Vertrauensstelle bei Gewalterfahrungen und subjektiven Bedrohungslagen an Schulen eingerichtet. Nähere Informationen können Sie dem diesbezüglichen EPOS-Schreiben (01/26) entnehmen.

 


 

Freistellung von örtlichen Personalräten

Aus aktuellem Anlass finden Sie die Rahmenbedingungen für die Freistellung der örtlichen Personalvertretungen im Bereich BPR-Service - Handreichungen als PDF hinterlegt.

 

Bürozeiten des Bezirkspersonalrats:

Montag  09:00 - 15:00 Uhr
Dienstag
09:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
09:00 - 15:00 Uhr
Freitag  
09:00 - 13:00 Uhr
   
Tel:
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Fax:
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