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Die Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Dienstliche Beurteilung schwerbehinderter Lehrkräfte

Soll eine schwerbehinderte Lehrkraft beurteilt werden bzw. lässt sich eine schwerbehinderte Lehrkraft beurteilen, so ist die für die Schule zuständige örtliche Vertrauensperson zu beteiligen. Die zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Lehrer an BBS hat das Recht an allen Teilen des Beurteilungsverfahrens (Unterrichtsbesuch, Gespräch nach Ziffer 1.4 der VV-Beurteilung, Eröffnung) teilzunehmen. Verantwortlich für die Einladung zu den jeweiligen Verfahrensbestandteilen ist die Schulleiterin/der Schulleiter. Hierbei sind die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift „Dienstliche Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen und Studienseminaren“ zu beachten, insbesondere die Ziffer 1.4:

 

1.4 Beurteilung von schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten (§ 2 Sozialgesetzbuch, 9. Buch [SGB IX])

Schwerbehinderte Menschen benötigen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen im Verhältnis zu nicht behinderten Menschen vielfach einen größeren Einsatz an Energie und Willenskraft. Bei der Beurteilung ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsmöglichkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 4 LbVO).

Die bzw. der Beurteilende muss sich eingehend mit der Persönlichkeit und der fachlichen Leistung des schwerbehinderten Menschen befassen und prüfen, ob seine dienstlichen Leistungen durch die Behinderung beeinträchtigt sind. Dass diese Prüfung stattfand, muss explizit aus dem Beurteilungstext hervorgehen. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen. Den schwerbehinderten Menschen ist unter besonderer Berücksichtigung ihres Strebens nach Leistung und Fortbildung die Beurteilung zuzuerkennen, die sie ohne die Minderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erhalten würden.

Die bzw. der Beurteilende führt rechtzeitig vor Abfassung der Beurteilung ein Gespräch mit dem schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung über den Umfang und die Auswirkung der Behinderung auf Leistung, Befähigung und die weitere dienstliche Verwendung. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung findet nur dann nicht statt, wenn der schwerbehinderte Mensch dies schriftlich gegenüber der Schwerbehindertenvertretung ablehnt (§ 178 Abs. 2 SGB IX, Inklusionsvereinbarung IV, Ziffer 9.1). Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist in der Beurteilung zu vermerken; wurde die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung abgelehnt, so ist eine Kopie der schriftlichen Ablehnung den Unterlagen beizufügen.

Für schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte gilt Entsprechendes.

Erfolgt die dienstliche Beurteilung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und ist eine schriftliche Ablehnung gegenüber der Schwerbehindertenvertretung nicht erfolgt, kann dieser formale Mangel zur Aufhebung der Beurteilung führen!

 

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