Beteiligung der Gesamtkonferenz im Rahmen der Einführung eines digitalen Klassenbuches –
BPR BBS im Gespräch mit der Schulabteilung der ADD
Im Gespräch des BPR BBS mit Vertretern der Schulabteilung der ADD wurde die Rolle der Gesamtkonferenz im Rahmen der Einführung eines digitalen Klassenbuchs eingehend erörtert.
Nach Auffassung der ADD stellt ein digitales Klassenbuch keine Neueinführung dar, wenn das bestehende Klassenbuch in analoger Form lediglich in der digitalen Form des Klassenbuchs abgebildet wird.
Umgang mit vulnerablen Lehrkräften im Schuljahr 2021/2022
Lt. einem EPoS-Brief aus dem Bildungsministerium vom 14.Juli 2021 liefert insbesondere die Veränderung der Impfsituation, mit dem deutlich erleichterten Zugang zum Erhalt einer Corona-Impfung, die Begründung dafür, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht (für Personal mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen) nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt wird.
Unter Ziffer 7.1.1 gibt der 11. Hygieneplan dazu neue Regelungen vor:
Die bloße Verweigerung der Impfung ist kein Anlass für eine Befreiung.
Verbietet sich eine Impfung aus ärztlicher Sicht, so muss in einem entsprechenden Attest begründet werden, wieso eine Impfung zu schwerwiegenden und über das allgemeine Impfrisiko hinausgehenden gesundheitlichen Folgen führen würde.
Grundsätzlich ist eine Befreiung von der Lehrkraft zu beantragen.
Die Schulfachreferate (bei der ADD) befinden auf der Grundlage einer Empfehlung des Institutes für Lehrergesundheit (IfL) über den Antrag und informieren die personalführende Stelle (Referat 31 bei der ADD) über ihre Entscheidung. Ggf. erfolgt dort eine weitergehende Prüfung.
Schulleitungen oder das IfL alleine entscheiden nicht über die Befreiung vom Präsenzunterricht.
Bei den Regelungen des Hygieneplanes für Schwangere gibt es keine Änderungen.
Aufhebung der Maskenpflicht im Unterricht
Die Aktualisierung des 9. Hygieneplans-Corona für Schulen in Rheinland-Pfalz vom 21.06.2021, hat durch die Aufhebung der Maskenpflicht im Unterricht, an vielen berufsbildenden Schulen zu erheblicher Verunsicherung geführt.
Der aktuelle Hygieneplan basiert auf der, am 18. Juni von der Landesregierung verabschiedeten, 23. Corona-Bekämpfungsverordnung und formuliert auf Seite 5 die Lockerung der Maskenpflicht aufgrund der fallenden Inzidenzwerte. Liegen die Inzidenzwerte an drei aufeinander folgenden Tagen unter 35 können die Schülerinnen und Schüler ihre Masken am Sitzplatz abnehmen: „Im Freien und während des Unterrichts am Platz besteht keine Verpflichtung, eine Maske zu tragen.“
- Beförderungsverfahren zur Oberstudienrätin/zum Oberstudienrat zum 18. Mai 2021
- Aktuelles zu Schulfahrten
- Betreuung von Kindern während coronabedingter Kita- und Schulschließung (Einzelbeitrag))
- Fehlender Dienstunfallschutz bei Teilnahme an schulischen Dienstveranstaltungen vor dem eigentlichen Verbeamtungstermin